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BPatG, 29.03.2000 - 29 W (pat) 370/99 |
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- BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96
"Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten
Auszug aus BPatG, 29.03.2000 - 29 W (pat) 370/99
Die Markenstelle ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, die bis zum Erlaß der Entscheidung eingegangen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 51; BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco") und in ihre Erwägungen einzubeziehen.Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Schriftsatz der Widersprechenden vom 26. August 1999 samt Anlagen der Prüferin vor Weiterleitung des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gelangt sind (…vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 329 Rn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco"), denn ein Schriftsatz ist bereits dann als zur Kenntnis der Prüferin gelangt anzusehen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt zugegangen ist (vgl. dazu BGH GRUR 1974, 210, 211).
- BGH, 02.10.1973 - X ZB 7/73
Rechtsbeschwerde gegen einen versagengenden Beschluss des Bundespatentgerichts - …
Auszug aus BPatG, 29.03.2000 - 29 W (pat) 370/99
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Schriftsatz der Widersprechenden vom 26. August 1999 samt Anlagen der Prüferin vor Weiterleitung des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gelangt sind (…vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 329 Rn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco"), denn ein Schriftsatz ist bereits dann als zur Kenntnis der Prüferin gelangt anzusehen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt zugegangen ist (vgl. dazu BGH GRUR 1974, 210, 211).Selbst wenn man die Angabe eines falschen Aktenzeichens durch die Widersprechende in diesem Zusammenhang (entgegen BGH GRUR 1974, 210, 211) für erheblich halten würde, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt jedenfalls zum Zeitpunkt der Weiterleitung des Beschlusses zur Postabfertigungsstelle durch die Prüferin am 30. September 1999 Kenntnis vom richtigen Aktenzeichen erlangt hatte.
- BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Rechtswegerschöpfung im weiteren …
Auszug aus BPatG, 29.03.2000 - 29 W (pat) 370/99
Die Markenstelle ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, die bis zum Erlaß der Entscheidung eingegangen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 51; BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco") und in ihre Erwägungen einzubeziehen.